28.01.2026 Fortbildungslehrgang nach Anlage 5 Nr. 2.7 TRGS 519 für Sachkundige nach Anlage 3 od. 4

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Produktdatenblatt

Beschreibung

Jeder Betrieb, der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführt, muss über eine sachkundige verantwortliche Person verfügen. Die Sachkunde ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für alle Arbeiten im Bereich Asbestabbruch, -sanierung oder -instandhaltung. Nach der seit Januar 2014 geltenden Fassung der TRGS 519 besitzt ein einmal erworbener Sachkundenachweis eine Gültigkeit von sechs Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums ist ein behördlich anerkannter eintägiger Fortbildungslehrgang zu absolvieren, um die Sachkunde um weitere sechs Jahre zu verlängern. Wird die Fortbildung nicht rechtzeitig besucht, verliert der Sachkundenachweis seine Gültigkeit und der komplette Grundlehrgang muss erneut absolviert werden.


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